Hessens Landeskindern geht es besser!
Eine gewisse Privilegierung von "Landeskindern" ergibt sich bereits daraus, daß die Rechtssprechung des Staatsgerichtshofs nur sie zum Kreis der nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 HV Begünstigten rechnet - mit der Folge, daß Studienentgelte von vornherein den relativ strengen Kriterien des Satzes 4 genügen müssen. Die Privilegierung dieser Gruppe durch Erlaß von Studiengebühre ergibt sich, legt man die Rechtssprechung zugrunde, zwar nicht ein für allemal, aber doch wohl noch derzeit unmittelbar aus Satz 1 des Art. 59 Abs. 1 HV. Weniger Weitreichende Privilegierungen sind ebenfalls vorstellbar, jedenfalls unter der Voraussetzung einer inhaltlichen Auffüllung des LAndeskinder-Status.
Berlin, 6. Dezember 2005 C. Pestalozza (auch bekannt als Nikolaus)
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